Taubenabwehr

Abwehr der verwilderten Haustaube durch verschiedene Abwehr- bzw. Bekämpfungsstrategien

Professionelle Beratung und Bekämpfung im Bereich der Taubenabwehr

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Bei einem Befall mit verwilderten Haustauben besteht die Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern auf den Menschen, sowie die Gefahr der Schädigung von Gebäuden.

Die Bekämpfung der verwilderten Haustaube besteht aus zwei Strategien: Taubenabwehrsysteme (tierschutzgerechte Taubenabwehrspikes, Taubenschutznetze, Spanndrahtsysteme oder elektrische Systeme) oder die Bekämpfung durch Fangschläge mit anschließender Tötung bzw. den begrenzten Einsatz von Luftdruckwaffen.

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Welche Gesetze und Vorschriften gelten für verwilderte Haustauben?

Die Lebensweise von verwilderten Haustauben in Städten führt zu einer Reihe von wichtigen Schadwirkungen.

Stadttauben können durch verschiedene Maßnahmen von Gebäuden vertrieben und ferngehalten werden.

In speziellen Situationen ist eine Bekämpfung von verwilderten Haustauben erforderlich.

Rechtliche Stellung von Stadttauben

Stadttauben sind prinzipiell entflogene Haustauben und gelten nach § 960 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als herrenlos. Damit unterliegen sie nicht dem Naturschutz- und Jagdrecht. Durch regelmäßiges Füttern lässt sich jedoch eine Inbesitznahme ableiten (§ 854 Abs. 1, § 856 Abs. 2, § 958 Abs. 1 BGB). Daraus können sich verschiedene Verpflichtungen nach § 823 (Schadenersatzpflicht), § 906 (Zuführung unwägbarer Stoffe) oder § 1004 (Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche) BGB ergeben.

Stadttauben als Schädlinge nach § 1 Tierschutzgesetz

Der hess. VGH hat mit dem Urteil vom 1.9.2011 festgestellt, dass der Schädlingscharakter bei verwilderten Haustauben in bestimmten Situationen durch zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen nachgewiesen wurde. Zusammenfassend hat das VGH den Schädlingscharakter von verwilderten Haustauben für folgende Situationen festgelegt. Wenn verwilderte Haustauben in praxistypische größere Populationen (mehr als 10 Tauben pro 100 Quadratmeter) vorkommen, oder wenn auch kleinere Populationen den Interessen von Behörden des Gesundheitsschutzes, des Arbeitsschutzes oder des Denkmalschutzes entgegenstehen. Dabei hat das BVerwG mit Beschluss vom 24.10.1997 klargestellt, dass eine konkrete Gefährdung im Einzelfall nicht nachgewiesen werden muss, sondern die abstrakte Gefahr von Schäden an Gebäuden oder der menschlichen Gesundheit ausreicht, um den Schädlingscharakter der verwilderten Haustaube zu begründen. Insofern ist nachgewiesen, dass die Bekämpfung von verwilderten Haustauben in den oben genannten Situationen eine zulässige Schädlingsbekämpfung darstellt und als vernünftiger Grund zur Bekämpfung nach § 1 Tierschutzgesetz zu werten ist (Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 6. Auflage 2008).

Lebensmittelrecht

Lebensweise und Schadwirkungen von Stadttauben

Die Haustaube ist während der jahrtausendelangen Domestikation aus der Felsentaube entstanden. Der Mensch hat

  1. ihre Fruchtbarkeit gesteigert,
  2. ihre Scheu vor dem Menschen gemindert und
  3. ihre territoriale Aggressivität herabgesetzt.

Stadttauben nehmen Gebäude mit ihren Nischen und Vorsprüngen an Türmen, Kirchen, Brücken und Denkmälern als Ersatz für natürliche Felsen an. Dabei sind die Stadttauben nicht mehr auf Höhlen angewiesen, sondern können auch an ungeschützten Orten brüten. Stadttauben bilden Brut- und Fressschwärme und können bei ausreichender Futtergrundlage einen Aktionsradius von nur einigen hundert Metern haben. Als ehemalige Körnerfresser ist die Stadttaube zum Allesfresser geworden, der sogar Fleisch, Schokolade, Käse, Salat oder saure Gurken frisst. In den Städten gibt es so gut wie keine natürlichen Nahrungsvorkommen für Tauben. Damit gelten Stadttauben als abhängig vom Menschen.

Unter günstigen Bedingungen können Stadttauben während des ganzen Jahres brüten. Täubinnen sind bereits mit vier Monaten, Täuber mit sieben Monaten fortpflanzungsfähig. Innerhalb von 34 Stunden nach dem Schlupf können sie ihr Gewicht verdoppeln, mit vier Wochen sind sie selbstständig und verlassen das Nest. Bei der Brut wechseln sich beide Partner ab und erzeugen in ihrem Kropfepithel eine quarkähnliche Kropfmilch. Durch die beschränkte Menge an Kropfmilch ist die Gelegegröße auf zwei Eier limitiert. Die Brutdauer beträgt 17,5 Tage. Der Täuber brütet in der Regel vormittags bis etwa eine bis eineinhalb Stunden vor Einbruch der Dämmerung, die Täubin die übrige Zeit. Mit etwa 35 Tagen erreichen die Jungtiere ihre volle Flugfähigkeit. Pro Jahr können drei bis sieben Bruten beobachtet werden, aus denen durchschnittlich fünf Jungtiere pro Weibchen und Jahr ausfliegen. Tauben sind monogam und ein Paar bleibt in der Regel ein Leben lang zusammen. Bei Ausfall eines Partners geht daher meist die gesamte Brut zugrunde.

Bis heute konnten 111 verschiedene humanpathogene Krankheitserreger nachgewiesen werden. Jedoch wurden bisher nur für wenige Erreger Übertragungen auf den Menschen beschrieben, darunter sind z.B. Salmonella enterica Kiambu, Chlamydia psittaci (Papageienkrankheit, Ornithose), Aspergillus spp., Candida parapsilosis, Cryptococcus neoformans, Histoplasma capsulatum und Toxoplasmagondii.

Die drei wichtigsten Ektoparasiten, die von Stadttauben auf den Menschen übertragen werden, sind die Rote Vogelmilbe (Dermanyssus gallinae), die Taubenzecke (Argas reflexus) und der Taubenfloh.

 

Die Schadwirkungen von Stadttauben können wie folgt zusammengefasst werden:

  1. Gefahr der Übertragung von Krankheiten bei gehäuftem Auftreten von Stadttauben
  2. Schäden an Gebäuden durch Kot und Nestbau
  3. Gefahr der Übertragung von Parasiten (Taubenzecken, Vogelmilben)
  4.  Gefahr der Übertragung von Krankheiten bei Vorkommen von Tauben am Arbeitsplatz
  5. Gefahr der nachteiligen Beeinträchtigung von Lebensmittel und Bedarfsgegenständen
Stadttauben
Taubenkot

Taubenabwehr- und Präventivmaßnahmen gegen Stadttauben

Vorgehensweise bei einer Taubenabwehrmaßnahme nach DIN 16636:201

Die Befallsermittlung muss von einer kompetenten Person durchgeführt und dokumentiert werden und sollte das Folgende enthalten:

  1. Beurteilung der Besiedlungsart bzw. -stärke
  2. Beurteilung der umgebenden Faktoren (wilde Taubenschläge, Futterangebot, Nistplätze von besonders geschützten Vogelarten)-
  3. Bewertung der Wirksamkeit von vorausgegangenen Vergrämungsmaßnahmen
Taubenabwehr- und Präventivmaßnahmen

Taubenabwehrsysteme in der Reihenfolge der Wirksamkeit:

  1. Akustische und optische Abwehrsysteme
  2. Spanndrahtsysteme
  3. Abwehrspiralen
  4. Vogelabwehrspikes
  5. Elektrische Systeme nach dem Weidezaunprinzip
  6. Vogelschutznetze

Im Rahmen einer objektspezifischen Befallsanalyse stellen unsere Mitarbeiter die Befallssituation mit verwilderten Haustauben fest. Dabei sind folgende Befallssituationen zu unterscheiden:

 

  1. Bereiche, die nicht, oder nur gelegentlich von Tauben aufgesucht werden
  2. Bereiche, die regelmäßig von Tauben aufgesucht werden, zwecks Sichtung von Nahrungsquellen
  3. Bereiche, die als Ruhe- und Nistplätze genutzt werden

Nach Feststellung der Befallssituation mit verwilderten Haustauben erstellen wir Ihnen einen objektspezifischen Kostenvoranschlag über wirksame Taubenabwehrmaßnahmen.

Taubenschutznetz

Bekämpfung von verwilderten Haustauben

Zur Bekämpfung von Stadttauben können wir Ihnen folgende Möglichkeiten bieten:

  1. Einrichtung und Betreuung von Fangschlägen mit anschließender Tötung der Tiere
  2. Einsatz von tierschutzgerechten Luftdruckwaffen

Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stadttauben werden ausschließlich in dem, vom VGH festgelegten Rahmen durchgeführt. Unser Unternehmen besitzt die notwendigen Mittel und Sachkunde, sowie Erlaubnisbescheinigungen für die Durchführung von Taubenabwehrmaßnahmen und Taubenbekämpfungsmaßnahmen, auch mit tierschutzgerechten Luftdruckwaffen.

In Gebäuden und Hallen von Lebensmittelbetrieben, Industrieanlagen und Speditionen können verwilderte Haustauben zu einem bedeutenden Problem werden. Wenn die Einflugmöglichkeiten nicht beseitigt werden können und die Montage von wirksamen Taubenabwehrelemente nicht möglich ist, dürfen verwilderte Haustauben durch den Abschuss bekämpft werden.

Wir verfügen über geeignete Luftdruckwaffen und besitzen die notwendigen Sachkunden und Erlaubnisbescheinigungen! Unsere Dienstleistung umfasst folgende Maßnahmen:

  1. Befallsaufnahme und Beratung über Bekämpfungsmöglichkeiten
  2. Beantragung der Schießerlaubnis
  3. Durchführung der Bekämpfungsmaßnahme
  4. bundesweite Betreuung der Objekte
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