In der Datenbank der European Chemicals Agency (ECHA) finden sich neue SPCs für rodentizide Produkte mit Brodifacoum als Wirkstoff.

Die ECHA ist die europäische Zulassungsbehörde für rodentizide Wirkstoffe mit blutgerinnungshemmender Wirkung. Aufgrund der ungenügenden und unklaren Datenlage bei der vergleichenden Bewertung dieser Wirkstoffe, hat die ECHA die Verlängerung der Anerkennung/Zulassung von rodentiziden Wirkstoffen mit blutgerinnungshemmender Wirkung 2024 um 2 Jahre, auf 2026 verlängert. Im Rahmen der Verlängerung der Zulassung der Wirkstoff legt die ECHA für Produkte, welche den betreffenden Wirkstoff aufweisen, Maßnahmen fest, die den Eintrag dieser Stoffe in die Umwelt verhindern, bzw. minimieren sollen. Auf der Basis dieser Entscheidungen können die Mitgliedsländer ihre Produkte mit den entsprechenden Wirkstoffen zulassen. Dabei müssen die Mitgliedsländer die Vorgaben aus den Entscheidungen der ECHA berücksichtigen, können jedoch weitere, zusätzliche Anwendungseinschränkungen beschließen.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist die nationale Zulassungsbehörde der Bundesrepublik Deutschland. In den aktuellen Veröffentlichungen (Stand 1/2026) auf dem REACH-CLP-Biozid Helpdesk der BAuA über die Wiederzulassung, bzw. Verlängerung der Produktzulassungen für rodentizide Präparate mit blutgerinnungshemmender Wirkung wird folgender Stand des Zulassungsverfahrens veröffentlicht:

Die Verlängerung der Anerkennung/Zulassung der betreffenden Wirkstoff durch die ECHA ist noch nicht abschließend erfolgt, die vergleichenden Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen. Um auch weiterhin einen Abschluss des derzeitigen Verlängerungsverfahren (nationale Produktzulassung) vor dem Auslaufen der bestehenden Zulassungen zu gewährleisten, wurden die Zulassungsanträge, die von Deutschland als zuständigem Mitgliedsstaat bewertet werden, zunächst ohne weitere Änderungen auf den 30.06.2026 verlängert. Bei Änderungen an bestehenden Zulassungen werden Abverkaufsfristen gemäß Artikel 52 der Biozid-VO gewährt.

Dieses Aussage der BAuA entsprechend liegen weder endgültige Entscheidungen der ECHA für die Verlängerung der Anerkennung/Zulassung der rodentiziden Wirkstoffe mit blutgerinnungshemmender Wirkung vor, noch liegen nationale Zulassungsbescheide für die Verlängerung der Produktzulassung vor.

Wieso finden sich jetzt in der Datenbank der ECHA neue SPCs für rodentizide Produkte, welche Brodifacoum als Wirkstoff besitzen und deren Zulassungsende bei 2031 liegt, wenn es doch lt. BAuA noch gar keine Bescheide über die Verlängerung der Zulassung dieser Produkte gibt?

In den neuen SPCs findet sich zwar das neue Zulassungsende (2031), aber keinen Hinweis darauf, wann die Entscheidung über die Verlängerung gefallen ist. Das ist aber notwendig, weil ab dem Datum der Entscheidung die Abverkaufs- und Aufbrauchsfristen nach Artikel 52 Biozidverordnung für Produkte gelten, welche unter den „alten“ Anwendungsvorschriften (SPCs) verwendet werden dürfen.

Denn in den „neuen“ SPCs für rodentiziden Produkten mit Brodifacoum als Wirkstoff, die sich in der Datenbank der ECHA finden, gelten andere Anwendungsvorschriften, als in den „alten“ SPCs dieser Produkte. Hier scheint bereits die Ankündigung der BAuA von Änderungen bei der 2. Verlängerung der Zulassung von antikoagulanten Rodentiziden in Deutschland umgesetzt worden zu sein.

Gemäß den „neuen“ SPCs dürfen z.B. diese rodentiziden Produkte in der Kanalisation nur noch unter Verwendung von Köderschutzstationen verwendet werden, durch deren Einsatz ein Kontakt mit Wasser über die gesamte Dauer der Bekämpfung unter allen Umständen verhindert wird. Eine ganze Reihe weiterer Anwendungseinschränkungen finden sich in den „neuen“ SPCs, wie z.B. den Vorschriften über den Schutz vor Kontakt mit Wasser auch bei oberirdischer Auslegung, oder die Forderung, dass das rodentizide Produkt nur als letztes Mittel der Wahl eingesetzt werden darf. Einige dieser Anwendungseinschränkungen in den SPCs der deutschen Zulassung finden sich so nicht in den Veröffentlichungen der ECHA wieder. Hier kann deutlich erkannt werden, dass die Anwendungseinschränkungen in den „neuen“ SPCs für die deutsche Zulassung deutlich über die Vorgaben der EU hinaus gehen.

Als geschulte professionelle Anwendung von rodentiziden Ködern mit blutgerinnungshemmender Wirkung benötigen wir verlässliche Anwendungsvorschriften von den Zulassungsbehörden. Für die rodentiziden Produkte, die z.Z. in unseren Lagern stehen, gelten natürlich noch die Anwendungsvorschriften aus den „alten“ SPCs. Damit sind diese Produkt ja auch ausgeliefert worden.

Für welche Produkte gelten jetzt die „neuen“ Anwendungsvorschriften aus den SPCs, die aktuell für Produkte mit Brodifacoum als Wirkstoff in der Datenbank der ECHA veröffentlicht wurden? So etwas muss doch vorher von den Behörden kommuniziert werden!

Die SPCs sind Teil der Zulassung. Aber von welcher Zulassung? Die BAuA als Zulassungsbehörde hat noch keine Entscheidung über die Verlängerung/Wiederzulassung von Produkten mit Brodifacoum als Wirkstoff veröffentlicht.