Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bestätigt nach offizieller Anfrage, die allgemeinen Abverkaufs- und Aufbrauchfristen gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 528/2012 (Biozidverordnung) gelten auch bei der Wiederzulassung der Antikoagulantien als Rodentizide im Sommer 2026.
Die BAuA als Zulassungsbehörde für Biozide Produkte hat die geltende
Zulassungen von Rodentiziden mit blutgerinnungshemmender Wirkung (Antikoagulantien)
auf den 30.6.2026 verlängert, um den reibungslosen Prozess der Wiederzulassungen
der rodentiziden Präparate zu gewährleisten. Anfang 2024 hat die BAuA bereits
auf ihrer Internetseite dargestellt, dass bestimmte Anwendungen bei der
kommenden Wiederzulassung nicht mehr zugelassen werden. Das betrifft
insbesondere die strategische befallsunabhängige Dauerbeköderung und das
Einhängen von Rodentiziden mit blutgerinnungshemmender Wirkung an einem Draht
in einen Kanalschacht.
Viele Anwender und Vertreiber von rodentiziden Produkten mit
blutgerinnungshemmender Wirkung haben sich gefragt, was sie ab dem 30.6.2026
mit Präparaten passiert, die noch mit alter Zulassung auf dem Lager stehen
haben?
Hier kursieren wilde Spekulationen. Es gibt Darstellungen, dass es gar keine Fristen dafür gäbe, bis zu Hinweisen, dass die Präparate mit alter Zulassung während der Abverkaufs- und Aufbrauchfristen angewendet werden dürfen, jedoch unter den neuen Zulassungsvorschriften.
Entgegen vieler Darstellungen, wurde die befallsunabhängie
Dauerbeköderung, oder das Einhängen von Ködern an einem Draht in einen
Kanalschacht nicht verboten, sondern diese Verfahren wurden auf Drängen
des Umweltbundesamtes nicht mehr in die zugelassenen Anwendungen der
Wiederzulassung ab 1.7.2026 aufgenommen.
Insofern dürfen Produkte mit alter Zulassung während der
Abverkaufs- und Aufbrauchfrist weiter unter den Anwendungsvorschriften
verwendet werden, mit denen diese Präparate zugelassen wurden. Andere
Anwendungsvorschriften liegen den Anwendern für diese Präparate auch gar nicht
vor und ein Verbot dieser Anwendungen wurde nicht ausgesprochen!
Die Abverkaufs- und Aufbrauchfristen für Produkte mit alter Biozidzulassung beginnen mit dem Ende der alten Zulassung, das in Deutschland von der BAuA zunächst ohne weitere Änderungen auf den 30.6.2026 verlängert wurde. Sollte es hier nicht noch zu einer weiteren Verlängerung kommen, würde die Abverkaufsfrist bis zum 27.12.2026 andauern und die Aufbrauchfrist dann am 25.6.2027 enden. So wurde es von der BAuA im Rahmen der offiziellen Anfrage kommuniziert.


