Im Juli 2025 veröffentlicht die BAuA ihre Entscheidung, die Zulassung aller Rodentizide mit blutgerinnungshemmender Wirkung bis zum 30.6.2026 zu verlängern.

Rodentizide mit blutgerinnungshemmender Wirkung werden wegen ihrer negativen PBT-Eigenschaften nur für 5 Jahre, statt für 10 Jahre nach Biozidverordnung zugelassen. Innerhalb der 5 Jahre Zulassungszeit soll jeweils geprüft werden, ob neue Erkenntnisse über die gefahrstoffrechtlichen Eigenschaften der Präparate vorliegen, bzw. ob  anwendungstechnisch und wirtschaftlich akzeptable Alternativen zu den Antikoagulatien bezüglich der Ratten- und Mausebekämpfung auf dem Markt verfügbar sind. Ist das der Fall, werden die Zulassungen der Antikoagulantien nicht verlängert. Auf der Wirkstoffebene findet dieser Prozess bei der EU, in der ECHA (European chemicals agency) statt. Rodentizide Produkte werden in der Bundesrepublik Deutschland von der BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) zugelassen. Die BAuA ist jedoch nur die technokratische Behörde, welche die Zulassungsanträge prüft und die Bescheide erstellt. Dabei sind die Vorgaben der Wirkstoffzulassung durch die ECHA zu berücksichtigen. Die Mitgliedsländer können über die Anwendungsvorschriften der ECHA hinaus national gültige Anwendungseinschränkungen in die Produktzulassung stellen. Dazu holt sich die BAuA die fachliche Expertise von ihrer Benehmensbehörde, dem UBA (Umweltbundesamt). Die BAuA stellt also in fachlicher Hinsicht die zusätzlichen Anwendungsvorschriften in die Zulassung, welche ihr von dem UBA vorgegeben wird.

Auf europäischer Ebene hat die ECHA am 27.2.2024 die Zulassungsfristen der rodentiziden Wirkstoffe mit blutgerinnungshemmender Wirkung bis zum 31.12.2026 verlängert, weil das zuständige  BPC (Biocidal Product Committee) der ECHA auf der z.Z. vorliegenden Datenlage keine Entscheidung über weitreichende Anwendungseinschränkungen bezüglich der Rodentizide mit blutgerinnungshemmender Wirkung treffen wollte. 

Unverständlich war, dass die BAuA die Zulassungsfrist für die betreffenden Rodentizide zunächst nur bis zum 31.12.2025 verlängert hat, obwohl klar sein mußte, dass die Wirkstoffentscheidungen der EU bis dahin noch nicht vorliegen. Es bleibt abzuwarten, ob bis zum Ablauf zu der neuen Frist die Informationen über die vergleichenden Bewertung der ECHA veröffentlicht wurden.

Grundsätzlich muss jedoch festgestellt werden, dass wesentliche Anwendungseinschränkungen für die Wiederzulassung, wie das Verbot der befallsunabhängigen Dauerbeköderung (BUD) nicht auf der Basis von EU-Entscheidungen über Wirkstoffe erlassen werden, sondern nationale Entscheidungungen auf Expertise des UBAs darstellen. Auch die Pflicht zur Verwendung von Köderschutzstationen in der Kanalisation findet sich zunächst nicht in den europäischen Vorschriften.

Für die Umsetzung der, ab 30.6.2026 geltenden neuen Anwendungsvorschriften aus der kommenden Wiederzulassung gelten natürlich die allgemeinen Abverkaufs- und Aufbrauchfristen aus Artikel 89 der Verordnung ( EU ) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung). Produkte mit alter Zulassung dürfen noch 180 Tage nach Zulassungsende abverkauft werden. Anwender können die Produkte noch 365 Tage nach Zulassungsende aufgebrauchen, und zwar unter den Anwendungsvorschriften, welche in dem ursprünglichen Zulassungsbescheid dargstellt wurden.